AGBs nur für Team Phoenix Feuer - Feuershow

§1 Auftritt

1.1 Der Künstler verpflichtet sich, auf der nachstehend näher bezeichneten Veranstaltung seine
Darbietung (nähere Bezeichnung der Darbietung, falls diese nicht selbsterklärend ist) aufzuführen.

§2 Aufwandsentschädigung für eine ehrenamtliche Tätigkeit

2.1 Zwischen den Vertragspartnern wird eine Ehrenamtliche Aufwandsentschädigung sowie Materialkosten
vereinbart.

2.2 Die Zahlung erfolgt nach erbrachter Leistung in Bar am gleichen Tag.

§3 Weitere Leistungen des Künstlers

3.1 Der Künstler überträgt dem Veranstalter das Recht auf der Veranstaltung Video- und
Fotoaufnahmen zu machen und das gewonnene Bildmaterial zu PR- und Werbezwecken zu
vervielfältigen und zu veröffentlichen.

3.2 Werden im Auftrag des Veranstalters Video- und/oder Fotoaufnahmen für
Veranstaltungsbewerbung, Presse oder interne Dokumentation getätigt, erhält der Künstler
kostenlos Kopien. Aufzeichnungen für andere Zwecke bedürfen der Genehmigung des Künstlers.

§4 Leistungen des Veranstalters

4.1. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen und vom Veranstalter zur Kenntnis genommen, dass
es sich bei der Show um eine Feuershow handelt. Die Sicherheitsvorschriften werden vom
Künstler, dem Veranstalter sowie den zuständigen Behörden gemeinsam individuell festgelegt. Der
Veranstalter versichert, dass der Durchführung der Feuershow keine behördlichen oder anderen Vorschriften entgegenstehen.
Das betrifft auch das Optional dazu gebuchte Feuerwek der Klasse F2 .

4.2 Der Veranstalter hat für eine ausreichende Bühnengröße/ Auftrittsfläche gemäß der Angaben
des Künstlers zu sorgen. Mindestmaß für einen reibungslosen Ablauf sind hier 10x10m reine
Spielfläche.

4.3 Die Einhaltung der Sicherheitsabstände durch das Publikum, andere Mitwirkende sowie
Unbeteiligte sind unbedingt einzuhalten, dafür ist der Veranstalter verantwortlich. Der Künstler
übernimmt zudem keine Haftung für entgegen der Absprache im Wirkungsbereich (Auftrittsfläche +
Sicherheitsabstand) der Feuershow platzierte Gegenstände (Dekoration, Instrumente, technisches
Equipment, Zelte etc.).

4.4 Der Veranstalter hat dafür Sorge zu tragen, dass der Künstler mindestens 1 Std. vor Beginn
der Veranstaltung Zugang zum Veranstaltungsraum gewährt wird. Gegebenenfalls hat ein mit den
örtlichen Gegebenheiten Vertrauter zur Verfügung zu stehen.

4.5 Der Veranstalter stellt dem Künstler eine abschließbare Garderobe zur Verfügung. Sollte eine
abschließbare Garderobe nicht möglich sein, so ist zu gewährleisten, dass das Feuerequipment an
einem für das Publikum unzugänglichen, abschließbaren Ort aufbewahrt werden kann (falls nötig).

4.6 Der Veranstalter stellt auf seine Kosten Stromanschlüsse. Die Stromanschlüsse müssen in der
unmittelbaren Nähe der Bühne liegen. Musikanlage mit AUX Anschluss ist vorhanden

4.7 Der Veranstalter trägt die folgenden den Künstler betreffenden Abgaben: Gebühren für
urheberrechtlich geschützte Werke (GEMA)

4.8 Der Künstler ist nach Showende zuständig für die Grobreinigung des Abbrennplatzes. Der
anfallende Müll wird durch den Künstler gesammelt und entsorgt. Für die Feinreinigung ist der
Veranstalter zuständig, da aufgrund der mangelnden Sichtverhältnisse nach der Show (Dunkelheit)
nicht gewährleistet werden kann, den Platz exakt so zu verlassen, wie er vorgefunden wurde.

§5 Nichterfüllung der vertraglichen Pflichten durch den Veranstalter
Sollte die Veranstaltung vom Veranstalter abgesagt werden, gilt eine Konventionalstrafe in Höhe
von 50% der Aufwandsentschädigung als vereinbart. Ausgenommen davon sind Fälle, in denen die
Veranstaltung wegen höherer Gewalt abgesagt werden muss (siehe § 7). Der Veranstalter muss
den Künstler in diesen Fällen unverzüglich über den Ausfall der Veranstaltung informieren.

§6 Nichterfüllung der vertraglichen Pflichten durch den Künstler
Bei Nichterscheinen wird eine Konventionalstrafe in Höhe von 50 % der Aufwandsentschädigung fällig.
Ausgenommen davon sind unvorhersehbare Krankheiten oder Fälle höherer Gewalt, die dem
Veranstalter vor Beginn der Veranstaltung in geeigneter Art und Weise nachgewiesen werden
müssen. Bei einer Absage, verursacht durch Krankheit, bedarf es der Vorlage eines gültigen
Krankenscheins.

§7 Höhere Gewalt

7.1 In Fällen höherer Gewalt (Unfall, Krankheit, Witterung) treten die § 5 und §6 nicht in Kraft.

7.2 Witterung – aus Sicherheitsgründen ist die Show in den folgenden Fällen am Auftrittstag
abzusagen: bei Starkregen, bei starkem Wind ab Windstärke 4 (dicke Zweige bewegen sich, loses
Papier wird vom Boden gehoben) und im/am Wald ab Waldbrandwarnstufe 2

§8 Ersatz von Aufwendungen

8.1 Zusätzlich zur Aufwandsentschädigung trägt der Veranstalter die Kosten für ausreichend Essen
und Getränke für die Darsteller und deren Helfer.

8.2 In witterungsbedingten Fällen sind lediglich die Kosten der Anfahrt vom Veranstalter zu
entrichten, sofern der Hinderungsgrund erst vor Ort festgestellt werden kann.

§9 Besondere Vereinbarungen

§10 Inkrafttreten des Vertrages

§11 Schlussbestimmungen
Es gilt deutsches Recht. Gerichtsstand ist Osnabrück.